Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen den Gästen bei Events vom Veranstalter hörsaal (hörsaal event UG (haftungsbeschränkt)).
Mit dem Kauf eines Tickets erkennt der Gast die allgemeinen Veranstaltungsbedingungen vollständig und ausnahmslos an.
§ 2 Zutritt zu einem Event
In der Regel darf jeder der das 18. Lebensjahr vollendet hat an den Events teilnehmen – in Ausnahmen ist dies auch jüngeren gestattet.
Der Erwerb eines Tickets berechtigt zum Zutritt zu dem jeweiligen Event.
§ 3 Rückkauf und Umtausch
Der Rückkauf bzw. Umtausch bereits erworbener Tickets ist ausgeschlossen.
§ 4 Zutritt zu der Location
Der Eintritt zu der Location ist mit dem Ticket frei.
§ 5 Presse und Fotos
Die Gäste erklären sich damit einverstanden, dass Fotos von Ihnen gemacht werden.
Es ist dem Veranstalter gestattet die, während eines Events gemachten Fotos in lokalen Zeitungen und auf den Internetpräsenzen des Veranstalters zu veröffentlichen.
Es ist dem Veranstalter gestattet, einzelne Bilder zu Werbe- und Marketingzwecken zu verwenden.
Zwecks Löschung einzelner Fotos von den Internetpräsenzen des Veranstalters, ist dieser direkt zu kontaktieren.
§ 6 Haftungsausschuss
Für Waren und Dienstleistungen die von Dritten (w.z.B. den Locations) erbracht werden schließt der Veranstalter die Haftung aus.
Bei etwaigen Haftungsansprüchen hat sich der Gast direkt an den Dritten zu wenden.
Für den Fall das Schäden durch Missachtung der Vorgaben oder unerlaubte Handlung, während einer Veranstaltung entstanden sind, übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
§ 7 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist der jeweilige Veranstaltungsort. Gerichtsstand ist Osnabrück.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich in diesem Fall bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.